Rackland Verein - Geschäftsordnung
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Diese Geschäftsordnung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 16.10.2004 beschlossen und in Kraft gesetzt.
§ 1 Vorstandssitzung
- Einladung zu Vorstandssitzungen und Tagesordnung
- Der erste Vorsitzende lädt zur einer Vorstandssitung
unter Beifügung der Agenda mindestens 8 Tage im Voraus
ein.
- Der Vorstand kann Vereinsmitglieder aus wichtigen
Gründen zu einer Vorstandssitung vorladen.
- Zusätliche Tagesordnungspunkte können auf der
Vorstandssitzung eingebracht werden, sofern sich
2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder für die
Aufnahme aussprechen.
- Bei einstimmigem Beschluss aller eingeladener
Personen zu Beginn der Vorstandssitzung kann
nachträglich auf die Einhaltung der Einladefrist
verzichtet werden.
- Ablauf der Sitzung;
- Der 1. Vorsitzende führt die Vorstandssitzung. Er
bestimmt ausserdem einen Protokollführer.
- Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
- Ein Vorstandsmitglied, das an einer Vorstandssitzung
per Telefon- oder Videokonferenz interaktiv
teilnimmt, gilt als anwesend.
- Vorstandssitzungen sind vereins-öffentlich, soweit
nicht ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand
vorgeladenes Vereinsmitglied mindestens einen Tag vor
der Sitzung Nicht-Öffentlichkeit beantragt.
- Auf
Antrag eines einzelnen Vorstandsmitgliedes während der
Sitzung müssen explizite Passagen in das Protokoll
aufgenommen werden.
- Protokoll der Vorstandssitzung
- Das Protokoll der Vorstandssitzung ist innerhalb von einer
Woche allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail vorzulegen.
- Das Protokoll dokumentiert die Beschüsse des
Vorstandes (Ergebnisprotokoll), sowie die gemäß
§1.2.e
aufgenommenen Passagen. Es enthält ausserdem eine
Liste der anwesenden Personen, Ort und Zeit der
Sitzung, sowie sämtliche Tagesordnungspunkte und die
dazughörenden Beschlüsse.
- Das Protokoll ist Vereins-öffentlich und wird auf dem
Web-Server des Vereins, zugreifbar für alle
Mitglieder, publiziert.
- In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende unter Umgehung
einer Vorstandssitzung selbständig handeln, wenn es das Wohl
des Vereins erfordert. Im Verhinderungsfall kann auch der
2. Vorsitzende oder des Kassiers tätig werden. In
diesen Fällen hat der Handelnde die Pflicht, die restlichen
Mitglieder des Vorstandes unverzüglich zu Informieren und in
der nächsten Vorstandssitzung unaufgefordert Rechenschaft
abzulegen.
§ 2 Vereinskasse
- Für die Abwicklung von Geldtransaktionen
besitzt der Verein ein Internet-fähiges Online-Konto. Der
Zugang zu diesem Konto ist wie folgt geregelt:
- 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer sind gegenüber der
Kontoführenden Bank zeichnungsberechtigt.
- Der Kassierer alleine ist berechtigt,
Geldtransaktionen durchzuführen.
- Dem 1. und 2. Vorsitzenden ist der lesende Zugriff auf
das Konto gestattet.
- In dringenden Fällen können bei Verhinderung des
Kassierers der 1. oder 2. Vorsitzende gemäß
§4.3 Geldtransaktionen
durchführen. Diese Transaktionen müssen nachträglich
eindeutig der initiierenden Person zuweisbar sein.
- Der Verein führt keine Handkasse. Bargeldauszahlungen an
Mitglieder sind somit nicht möglich.
- Der Kassier hat ein Kassenbuch (bzw. ein digitales
Äquivalent hierzu) zu führen, es halbjährlich mit dem
1. Vorsitzenden abzustimmen und mit einem Prüfungsvermerk zu
versehen.
- Das Kassenbuch muss der für den Verein relevanten
Steuergesetzgebung genügen.
- Ausgaben, die ein Mitglied für den Verein tätigt, bedürfen der
Genehmigung durch den Vorstand. Ein Vorstandsmitglied kann
sich nicht selbst derartige Ausgaben genehmigen.
- Für derartige Ausgaben ist zwingend eine Quittung beim
Vorstand vorzulegen. Diese muss gemäß
§4.2 freigezeichnet werden, bevor der
Kassierer den Betrag bargeldlos zurückerstatten darf.
§ 3 Kassenprüfung
- Auf Anfrage der von der Mitgliederversammlung gemäß
Satzung, §5.5 gewählten Kassenprüfer
muss der Kassierer binnen einer Woche nach Erhalt der Anfrage
das Kassenbuch vorlegen.
- Eine Kassenprüfung hat spätestens vier Wochen vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
- Die Kassenprüfung wird von den gewählten Kassenprüfern initiiert.
- Die Kassenprüfung ist innerhalb von einer Woche durchzuführen.
- Dem Vorstand muss Gelegenheit gegeben werden, eventuell
gefundene Missstände zu beheben.
- Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Prüfung, inklusive eventuell gefundener und
behobener Missstände.
§ 4 Unterschriftenregelung
- Für Verträge mit einer Bindungsfrist von mehr als 12 Monaten
oder einem Volumen von mehr als €100,- sind die
Unterschriften von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
- Quittungen oder Rechnungen können bis
zu einem Betrag von €200,- vom 1. oder 2. Vorsitzenden
freigezeichnet werden. Bei Beträgen von mehr als €200,-
sind die Unterschriften von 1. und 2. Vorsitzenden
erforderlich.
- Im nicht über das Internet abgewickelten
Zahlungsverkehr sind Kassierer, 1. und 2. Vorsitzender
heweils alleine gegenüber der Bank zeichnungsberechtigt.
§ 5 Aufnahme neuer Mitglieder
- Der Aufnahmeantrag eines neuen Mitglieds ("Kandidat") muss
enthalten:
- Name und Anschrift des Kandidaten.
- E-Mail-Adresse.
- Aufstellung über bereits existierende.
Internet-Präsenzen (Domains, Web-Server, etc.), die
auf die Vereinsinfrastruktur umgezogen werden sollen.
- Den öffentliche PGP-Schlüssel des Kandidaten (falls
vorhanden).
- Eine Erklärung des Kandidaten, in der er darlegt, was
für Erfahrungen er mit der für die
Vereinsinfrastruktur verwendeten Technik (Linux,
Apache Web-Server, SecureShell, perl, SMTP,
besitzt.
- Name von mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die den
Aufnahmeantrag befürworten.
Hierfür wird auf dem Vereins-Web-Server ein Aufnahmeformular
zur Verfügung gestellt.
- Der Aufnahmeantrag ist per E-Mail an den Vorstand zu richten.
- Der Vorstand prüft diese Angaben, insbesondere den
öffentlichen PGP-Schlüssel und gibt eine Empfehlung ab.
- Aufnahmeantrag und Empfehlung des Vorstandes werden im Rahmen
einer Mitgliederbefragung gemäß §10
oder einer Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zur
Abstimmung vorgelegt.
- Der Vorstand teilt dem Kandidaten den Beschluss der Mitglieder
per E-Mail mit.
- Bei positivem Beschluss erhält der Kandidat per E-Mail
Satzung, Geschäftsordnung, Nutzungsordnung, das
Betriebshandbuch, eine Zahlungsaufforderung und die
Beitrittserklärung. Die Zahlungsaufforderung umfasst die zu
entrichtende Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag bis
Jahresende sowie die Kosten gemäß §6 für
Provider-Dienstleistungen. Für die Berechnung der Höhe ist der
Zeitpunkt des Mitgliederbeschlusses maßgebend.
- Nach Eingang der Zahlung und der unterschriebenen
Beitrittserklärung richtet der Vorstand dem neuen Mitglied
einen Zugang auf die Vereinsinfrastruktur ein. Zu diesem
Zeitpunkt wird der Kandidat vollwertiges Vereinsmitglied.
- Gehen Zahlung oder Beitrittserklärung des Kandidaten nicht
innerhalb von vier Wochen nach positivem Bescheid ein, so wird
der Kandidatenstatus aufgehoben. Die betreffende Person kann
dan frühestens 3 Monate nach dem ersten Antrag einen weiteren
Aufnahmeantrag stellen.
§ 6 Kostenpflichtige Dienstleistungen
- Kostenpflichtige Dienste, die der Verein bei Providern im
Auftrag seiner Mitglieder einkauft, werden an die Mitglieder
weiterberechnet.
- Bei der Weiterberechnung der Kosten ist ein Aufschlag von
maximal 15% zulässig, um weitere Kosten zu decken, die durch
die Inanspruchnahme der Leistung entstehen.
- Bei der erstmaligen Bestellung von Leistungen bei Providern
tritt der Verein mit maximal € 10,- pro Mitglied in
Vorleistung.
- Mitglieder haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass der
Verein in Vorleistung tritt. Im Zweifelsfall kann der
Vorstand, insbesondere der Kassierer Vorkasse verlangen.
- Die durch die Verlängerung einer für ein Mitglied
durch einen Provider erbrachten Leistung im Laufe des
Geschäftsjahres anfallenden Kosten sind vom Mitglied im Voraus
zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 7 Spendenregelung
- Spenden können in Form von Sachmitteln oder Geld erfolgen.
- Sachspenden müssen zuvor vom Vorstand genehmig werden, d.h. der
Vorstand muss erklären, die Spende anzunehmen.
- Sach- und Geldspenden werden auf dem Vereins-internen
Web-Server zusammen mit dem Namen des Spenders bekannt
gegeben.
- Da der Verein nicht gemeinnützig tätig ist, werden keine
Spendenquittungen ausgestellt.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung
- Der 1. Vorsitzende führt die Mitgliederversammlung, der
2. Vorstand ist Protokollführer, soweit diese nicht gemäß
Satzung, §6.4 anders beschließt.
- Die Aufnahme von zusätzlichen Punkten auf die Tagesordnung
kann von jedem Mitglied beantragt werden und bedarf der
Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Der Ältestenrat kann ohne Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
aufnehmen lassen.
- Der 1. Vorsitzende hat auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht,
der Kassierer einen Kassenbericht schriftlich
vorzulegen.
- Die Kassenprüfer haben auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht
gemäß §3 schriftlich vorzulegen
und zu erläutern.
- Auf
Antrag eines einzelnen Mitglieds während der
Versammlung müssen explizite Passagen in das Protokoll
aufgenommen werden, sofern die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zustimmt.
-
Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds hat der
Versammlungsleiter für die Diskussion eines
Tagesordnungspunktes eine Wortmeldeliste zu führen und
deren Einhaltung zu kontrollieren.
- Anträge zum Ablauf der Debatte:
- Ein einzelnes Mitglied, das bisher nicht an
der Diskussion über einen Antrag teilgenommen
hat, kann Antrag auf "Ende der Debatte",
"Schluss der Rednerliste" oder
"Nichtbefassung" stellen.
- Nach einem solchen "Ablaufantrag" ist eine
Gegenrede erlaubt. Wird zum Zeitpunkt des
Ablaufantrags eine Wortmeldeliste gemäß
(§8.7)
geführt, so hat das nächste Mitglied auf
der Liste das Wort.
- Anschließend wird über den Ablaufantrag
abgestimmt. Zur Annahme genügt eine einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Annahme des Ablaufantrags wird wie folgt
verfahren:
- Bei "Ende der Debatte" kommt der
eigentliche Antrag sofort zur
Abstimmung.
- Bei "Schluss der Wortmeldeliste" werden
keine weiteren Personen auf die
Rednerliste zu diesem Antrag
aufgenommen. Nach Abarbeitung der
Wortmeldeliste kommt der eigentliche
Antrag zur Abstimmung.
- Bei "Nichtbefassung" wird über den
eigentlichen Antrag nicht abgestimmt.
- Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen finden
grundsätzlich per Handzeichen statt. Ein
einzelnes Mitglied kann geheime oder namentliche
Abstimmung beantragen. Wird beides beantragt, so wird
geheim abgestimmt. Bei namentlicher Abstimmung werden
die Namen mit den Stimmen im Protokoll aufgeführt.
- Bei der Wahl eines neuen Ältestenrates fungiert der
1. Vorsitzende als Wahlleiter.
- Bei der Wahl eines neuen Vorstandes fungiert der Vorsitzende
des Ältestenrates als Wahlleiter.
- Die gemäß Satzung, §6.2
einmal jährlich einzuberufende ordentliche
Mitgliederversammlung muss bis spätestens zum 30.9.
abgehalten werden.
§ 9 Protokoll der Mitgliederversammlung
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb
von 8 Tagen allen Mitgliedern per E-Mail vorzulegen.
- Das Protokoll dokumentiert die Beschüsse der
Mitgliederversammlung (Ergebnisprotokoll), die gemäß
§8.6
aufgenommenen Passagen, sowie (falls Teil der
Tagesordnung) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
und der Kassenprüfer. Das Protokoll enthält ausserdem eine
Liste der anwesenden Personen, Ort und Zeit der
Sitzung, sowie sämtliche Tagesordnungspunkte und die
dazughörenden Beschlüsse.
- Das Protokoll ist Vereins-öffentlich und wird auf dem
Web-Server des Vereins, zugreifbar für alle
Mitglieder, publiziert.
§ 10 Mitgliederbefragung
- Eine Mitgliederbefragung erfolgt zur vereinfachten
Entscheidungsfindung ohne Einberufung einer
Mitgliederversammlung. Sie setzt einen zur Befragung
geeigneten, der Entscheidung bedürfenden Antrag eines
Mitglieds voraus.
- Eine Mitgliederbefragung ist nur für Entscheidungen von
geringer Tragweite für den Verein (z.B. Abstimmung über die
Aufnahme eines neuen Mitglieds) zulässig.
- Die Mitgliederbefragung erfolgt:
- Wenn der Vorstand die Entscheidung über einen Antrag für
erforderlich und das vereinfachte Verfahren für
hinreichend hält,
- Wenn der Ältestenrat sie für erforderlich hält oder
- wenn ein Drittel der Mitglieder die Durchführung
beantragt.
- Die Mitgliederbefragung wird vom Vorstand durchgeführt.
- Die Mitgliederbefragung muss in einer Form erfolgen, die allen
Mitgliedern die Abgabe ihrer Stimme erlaubt.
- Der Beschlussantrag, über den in einer Mitgliederbefragung
entschieden werden soll, geht den Mitgliedern per E-Mail
zu. Diese enthält:
- eine eindeutige Identifikation der Abstimmung,
- den Beschlusstext,
- Datum und Uhrzeit, bis zu der die Mitglieder abstimmen
sollen ("Stichtag"),
- eine elektronische "Stimmzettel", auf dem das Mitglied
durch Ankreuzen oder Auswählen seinen Willen bekunden
kann.
- Die E-Mail-Adresse für die Rücksendung des Stimmzettels
sowohl im Text selbst als auch als "Reply-To" Eintrag im
Nachrichtenkopf. Die Rücksendeadresse muss auf
@rackland.de enden.
- Zwischen dem Versenden der Beschlussvorlage und dem Stichtag
muss mindestens eine Woche liegen.
- Die Mitglieder stimmen durch Zurücksenden von mindestens der
Identifikation und dem ausgefüllten "Stimmzettel" an die auf
dem Stimmzettel angegebene "Reply-To" Adresse ab.
- Die zurückgesendete E-Mail sollte elektronisch mit dem in
§12.4 spezifizierten Verfahren
signiert sein.
- Der Vorstand ist berechtigt, stichprobenhaft die Abstimmung
einzelner Mitglieder durch einen Telefonanruf zu
verifizieren.
- Sämtliche Abstimm-E-Mails werden mindestens drei Monate
archiviert.
- Pro Mitglied ist nur die erste Stimme gültig.
- Eine Stimme ist gültig, wenn:
- der Stimmzettel entweder nicht signiert ist, oder die
Signatur vom Vorstand verifiziert werden kann,
- die Stimme bis zum Stichtag auf dem Abstimmarchiv auf
der Vereinsinfrastruktur eingegangen ist,
- auf dem Stimmzettel genau ein Feld oder kein Feld
angekreuzt ist.
- Ein gültiger Stimmzettel, auf dem nichts angekreuzt ist, gilt
als Enthalten.
- Gibt ein Mitglied keine Stimme ab, gilt dies nicht als
Enthaltung, sondern als Nichtwahl.
- Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
eine gültige Stimme abgeben und von den gültigen Stimmen die
einfache Mehrheit dem Antrag zustimmt.
- Nach dem Stichtag wird das Ergebnis der Abstimmung binnen
einer Woche namentlich bekannt gegeben.
§ 11 Tätigkeiten für den Verein
- Sämtliche für den Verein tätigen Mitglieder, insbesondere die
Mitglieder des Vorstandes, des Ältestenrates und die vom
Vorstand für bestimmte technische Aufgabenbereiche bestellten
Mitglieder, erhalten keinerlei Aufwandsentschädigung.
- Eine Entschädigung für Fahrt- oder Übernachtungskosten oder
für den Einsatz privater Resourcen zum Nutzen des
Vereins wird nicht gewährt.
- Wird ein Mitglied für den Verein kreativ tätig, so behält es
das Urheber- und Verwertungsrecht an seiner Arbeit. Dem Verein
wird ein zeitlich unbeschränktes, nicht-exklusives
Nutzungsrecht an der Arbeit eingeräumt. Dies gilt insbesondere
für Web-Seiten-Design, Logos, Algorithmen und Software.
§ 12 Vereins-interne Kommunikation
- Die Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern erfolgt
entweder über E-Mail oder durch Veröffentlichung auf dem
Web-Server des Vereins.
- Dokumente und Korrespondenz, die ein Vereinsmitglied direkt
ansprechen (Einladungen zu Vorstandssitzungen,
Mitgliederversammlungen, Abmahnungen, Mitgliederbefragungen,
etc.) werden über E-Mail abgewickelt.
- Es soll den Vereinsmitgliedern explizit nicht zugemutet
werden, zur Erlangung von wesentlichen Informationen den
Vereins-Web-Server regelmäßig zu durchsuchen. Von den Mitgliedern
wird jedoch erwartet, dass sie E-Mail für ihre kanonische
Vereinsadresse (typischerweise
vorname.nachname@rackland.de) regelmäßig lesen
bzw. diese E-Mail-Adresse auf ein regelmäßig gelesenen
Postfach umleiten.
- Für die Signatur
bzw. Verschlüsselung der Vereins-internen Kommunikation wird
GNU-PGP eingesetzt. Jedes Vereinsmitglied hat daher seinen
öffentlichen PGP-Schlüssel dem für Technik verantwortlichen
Vorstandsmitglied authentisch zur Verfügung zu stellen. Die
öffentlichen PGP-Schlüssel aller Vereinsmitglieder sind über
den Vereins-Web-Server verifizierbar.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verlust oder die
Kompromittierung seines PGP-Schlüssels gegenüber dem für
Technik zuständigen Vorstandsmitglied unverzüglich anzuzeigen.
- Die Vereinsinterne Kommunikation erfolgt ausschließlich unter
Verwendung von offenen Standards.
- Für die Kommunikation zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen
stehen diverse Mailinglisten zur Verfügung. Die genaue Bezeichnung
und Beschreibung der Mailinglisten wird auf dem
Vereins-internen Web-Server veröffentlicht.
Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, diese Mailinglisten
ausschließlich für Vereinszwecke zu benutzen.
§ 13 Wirksamkeit
- Sollten Teile oder einzelne Vorschriften dieser
Geschäftsordnung unwirksam sein oder der Satzung
widersprechen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
Geschäftsordnung im Ganzen. Die verbleibenden Teile bleiben,
soweit sinnvoll, wirksam und sind ihrem Zweck entsprechend zu
verwenden oder auszulegen.
- Bei Widersprüchen zwischen Satzung und Geschäftsordnung hat
die Satzung Priorität.
§ 14 Änderung an der Geschäftsordnung
- Änderungen an der Geschäftsordnung werden vom Vorstand
vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 15 Zusätzliche Aufgaben des Ältestenrats
- Der Ältestenrat führt die Kassenprüfung gemäß
§3 der Geschäftsordnung durch.
- Der Ältestenrat ist zuständig für die Belange des
Daten- und Jugendschutzes.
CVS-Information |
Source: |
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Revision: |
$Revision: 2.5 $ |
Datum: |
$Date: 2006/04/08 21:52:52 $ |
Author: |
$Last Commit: steffen $ |