Der Verein führt den Namen "Rackland". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz
".e.V." im Namen.
Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Weiterbildung seiner
Mitglieder sowie der Austausch bzw. die Vermittlung von Wissen
zwischen den Mitgliedern über Internet-basierte Kommunikation
mit Schwerpunkt auf Sicherheitstechniken und dem Schutz von
Internet-Diensten gegen Angriffe.
Die Mitglieder des Vereins betreiben und nutzen
zu diesem Zweck gemeinsame Internet-basierte
Kommunikationseinrichtungen ("Vereinsinfrastruktur"). Sie lernen, üben und
experimentieren, indem sie untereinander und mit Dritten durch
Internet-Dienste kommunizieren. Die Mitglieder unterstützen
sich außerdem gegenseitig beim Erlernen, Nutzen und
(Weiter-)Entwickeln dieser Techniken.
Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die kommerzielle Nutzung der
Vereinsinfrastruktur durch Mitglieder darf nur dann erfolgen,
wenn dem Verein daraus Vorteile erwachsen. Die kommerzielle
Nutzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Der Verein ist der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung
und der Einhaltung der Gesetze verbunden. Der Missbrauch der
Vereinseinrichtungen oder des Vereinsnamens zum Verstoß gegen
geltendes Recht ist mit den Vereinszielen unvereinbar.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Ältestenrat
die Mitgliederversammlung
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer,
bis zu drei Beigeordneten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf der
Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder,
scheidet aus dem Verein aus oder wird aus dem Verein
ausgeschlossen, so wählt der Ältestenrat aus seinem Kreis einen
Vertreter, der das Amt bis zur Neuwahl übernimmt. Auf einer
innerhalb von einer Woche einzuberufenden und innerhalb von vier
Wochen abzuhaltenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung
wird der frei gewordene Vorstandsposten neu besetzt.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Verein wird durch seinen ersten, zweiten
Vorsitzenden und den Kassierer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder
ist alleine vertretungsberechtigt. Zur Verfügung über
Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr
als 2.000,- € verpflichten, ist der Vorstand nur mit
zustimmendem Beschluss der einfachen Mehrheit der
Mitgliederversammlung befugt.
Ein Vorstandsmitglied ist für den technischen Betrieb der
Vereinsinfrastruktur verantwortlich ("technischer
Vorstand"). Es wird vom Vorstand in dieses Amt gewählt.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden, wenn in der
Satzung nicht anders angegeben, mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist auf
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu
beschließen.
§ 5 Ältestenrat
Der Verein hat einen Ältestenrat, der aus mindestens drei und
höchstens fünf Mitgliedern besteht.
Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Ältestenrat ist ehrenamtlich tätig.
Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des
Ältestenrates sein. Dies gilt jedoch nicht für
ein Ältestenratmitglied, das gemäß §4.4 ein
Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl des Vorstandes ersetzt.
Zwei Mitglieder des Ältestenrates
übernehmen die Funktion der Kassenprüfer. Die Auswahl trifft
die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Älestenrates.
Der Ältestenrat hat Einsicht in alle Vereinsunterlagen,
Vereinsgeschäfte, Kassenbücher und ähnliches.
Der Ältestenrat soll bei allen vereinsinternen Streitigkeiten
und unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten angerufen
werden. Der Ältestenrat ist zudem Schiedsgericht in allen
Streitfragen, die die Mitgliedschaft betreffen.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung, der
Nutzungsordnung oder der Geschäftsordnung entscheidet der
Ältestenrat; die Entscheidung ist bindend bis zur nächsten
Abstimmung über die Streitfrage in der Mitgliederversammlung.
Der Ältestenrat hat das Recht, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, sowie bei
Mitgliederversammlungen Tagesordnungspunkte auf die
Tagesordnung setzen zu lassen.
Legt ein Mitglied des Ältestensrates sein Amt
nieder oder scheidet aus dem Verein aus, so wird auf einer
innerhalb einer Woche einzuberufenden und innerhalb vier Wochen
abzuhaltenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung ein
neues Ältestenratsmitglied gewählt.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Wahl des Vorstandes
Wahl des Ältestenrates und zweier Kassenprüfer
Entgegennahme des Jahresberichtes von Vorstand und
Kassenprüfer, sowie Beschluss über die Entlastung des
Vorstandes.
Beschluss über Änderung der Satzung
Beschluss über Geschäfts- und Nutzungsordnung
Entscheidung über Ausschluss eines Mitglied gemäß
§8.1.d, wenn der
Ältestenrat dem Ausschluss widerspricht.
Auflösung des Vereins
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind die
Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen schriftlich mit Tagungsordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand einberufen werden. Sie muss vom Vorstand auf Antrag
des Ältestenrates und auf Antrag mindestens eines Drittels der
Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder sind vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit
Tagungsordnung einzuladen.
Die
Mitgliederversammlung wählt einen Sitzungsleiter und einen
Protokollführer.
Eine Mitgliederversammlung (mit Ausnahme einer Versammlung
gemäß §13) ist beschlussfähig, sofern mindestens
zwei Mitglieder erschienen sind.
Bei Stimmparität gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
wird Protokoll geführt. Dieses ist innerhalb von zwei Wochen
den Mitgliedern vorzulegen und muss vom Sitzungsleiter und
vom Protokollführerunterschrieben sein.
§ 7 Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
wenn sie volljährig und im Besitz ihrer geistigen und
seelischen Kräfte ist und über Zugang zum Internet verfügt. Ein
Anspruch auf Beitritt und Mitgliedschaft besteht jedoch
nicht.
Der Aufnahmeantrag ist nach dem vom Vorstand nach der jeweils
gültigen Geschäftsordnung festzulegenden Aufnahmeantragsmuster
schriftlich einzureichen. Der Aufnahmeantrag
muss zwei Vereinsmitglieder benennen, die die Aufnahme des
Bewerbers empfehlen.
Über die Aufnahme entscheiden nach positiver
Stellungnahme des Vorstandes die Mitglieder.
Die Abstimmung über einen Aufnahmeantrag kann
auch schriftlich erfolgen. Zwischen Versand der
Abstimmungsunterlagen und dem Ende der Abstimmung muss
mindestens eine Woche liegen.
Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der
abgegebenen Stimmen ihn befürworten.
Der Aufnahmebeschluss wird dem neuen Mitglied durch den
Vorstand schriftlich und unter Beifügung der Satzung
mitgeteilt. Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt in den
Verein die durch Satzung begründeten Pflichten
für sich als verbindlich an.
Neumitglieder können ihre Mitgliedschaft, insbesondere die
Nutzung der Vereinsinfrastruktur, erst nach der Zahlung der
Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages ausüben.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
bei Tod des Mitglieds,
nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum
Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung ist gegenüber
dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über begründete
Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand,
durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit
aufgrund vereinswidrigen Verhaltens des Mitglieds in
Wort, Schrift und Tat, Verstoßens gegen die Satzung oder
Verletzung der durch die Satzung oder
Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum
Nachteil des Vereins. Der Beschluss ist dem Mitglied
schriftlich per Briefpost und E-Mail mitzuteilen. Gegen
den Beschluss zum Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen
ein Einspruchsrecht beim Ältestenrat innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Zustellung durch den Vorstand
zu. Widerspricht der Ältestenrat dem Ausschluss, so ist
innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet
endgültig.
durch Beschluss des Vorstandes, mit einfacher
Mehrheit, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages drei Monate oder
mehr in Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das säumige
Mitglied anzuhören.
Dem ausscheidenden Mitglied steht nach Beendigung der
Mitgliedschaft die Vereinsinfrastruktur nicht mehr zur
Verfügung.
Schadensersatzanprüche des Vereins gegen ein Mitglied, die
sich z.B. aus der Verletzung von §2 ergeben, bleiben
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
§ 9 Beiträge und Aufnahmegebühr
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr.
Die Aufnahmegebühr wird bei positivem Aufnahmebescheid
fällig.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des
Vorstandes die maximale Höhe der Aufnahmegebühr und der
Mitgliedsbeiträge, sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit. Der
Vorschlag des Vorstandes muss die für den Beschlusszeitraum zu
erwartenden Kosten aufführen.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom
Vorstand durch Beschluss festgesetzt.
Bei unvorhergesehenen oder kurzfristig entstandenen Kosten, die
nicht aus der Vereinskasse gedeckt werden können, kann der
Vorstand eine zeitlich bis zur nächsten Mitgliederversammlung
beschränkte Umlage beschließen, sofern der beschlossene
monatliche Mitgliedsbeitrag um nicht mehr als 30% überschritten
wird. Reicht dies zur Deckung der Kosten nicht aus, so ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Zahlungen (Aufnahmegebühr und Beiträge) sind im bargeldlosen
Zahlungsverkehr zu leisten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein werden Aufnahmegebühren und
bereits geleistete Jahresbeiträge nicht zurück
erstattet.
§ 10 Vereinsinterne Kommunikation
Die vereinsinterne schriftliche Kommunikation darf und soll
elektronisch über das Internet erfolgen, insbesondere auch die
Einladung zu Mitgliederversammlungen, die Vorlage von
Protokollen und Ähnliches.
Digital ausgetauschte Dokumente sind dabei nach dem Stand der
Technik vor Fälschung zu sichern.
Die an verschiedenen Stellen dieser Satzung geforderte
"Schriftform" ist auch bei Kommunikation über E-Mail gegeben.
§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen an der Satzung werden vom Vorstand und dem
Ältestenrat ausgearbeitet und der Mitgliederversammlung zum
Beschluss vorgelegt.
Die veränderte Satzung muss zusammen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung verschickt werden.
Änderungen an der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
§ 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten
haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Eine Haftung des Vereins bzw. seiner Mitglieder für
Fahrlässigkeit des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
ist ausgeschlossen.
§ 13 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung nur zu diesem Zweck einberufen
werden.
Erscheinen zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung
weniger als ¾ der Mitglieder, ist die Versammlung nicht
beschlussfähig. In diesem Fall wird nach mindestens einer und
höchstens drei Wochen eine weitere außerordentliche Versammlung
einbrufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ aller
auf der gemäß Absatz 2 einberufenen Versammlung
anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach
Begleichen aller vertraglichen Verpflichtungen und der
Versteigerung der technischen Gerätschaften zu gleichen Teilen
an die Mitgliedern ausgeschüttet.
§ 14 Wirksamkeit
Sollten Teile oder einzelne Vorschriften dieser Satzung
unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
Satzung im Ganzen. Die verbleibenden Teile bleiben, soweit
sinnvoll, wirksam und sind ihrem Zweck entsprechend zu
verwenden oder auszulegen.