Satzung des Rackland Vereins vom 16.11.2002

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Rackland". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz ".e.V." im Namen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Weiterbildung seiner Mitglieder sowie der Austausch bzw. die Vermittlung von Wissen zwischen den Mitgliedern über Internet-basierte Kommunikation mit Schwerpunkt auf Sicherheitstechniken und dem Schutz von Internet-Diensten gegen Angriffe.
  2. Die Mitglieder des Vereins betreiben und nutzen zu diesem Zweck gemeinsame Internet-basierte Kommunikationseinrichtungen ("Vereinsinfrastruktur"). Sie lernen, üben und experimentieren, indem sie untereinander und mit Dritten durch Internet-Dienste kommunizieren. Die Mitglieder unterstützen sich außerdem gegenseitig beim Erlernen, Nutzen und (Weiter-)Entwickeln dieser Techniken.
  3. Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die kommerzielle Nutzung der Vereinsinfrastruktur durch Mitglieder darf nur dann erfolgen, wenn dem Verein daraus Vorteile erwachsen. Die kommerzielle Nutzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  6. Der Verein ist der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung und der Einhaltung der Gesetze verbunden. Der Missbrauch der Vereinseinrichtungen oder des Vereinsnamens zum Verstoß gegen geltendes Recht ist mit den Vereinszielen unvereinbar.

§ 3  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. der Ältestenrat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 4  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassierer,
    4. bis zu drei Beigeordneten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, scheidet aus dem Verein aus oder wird aus dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Ältestenrat aus seinem Kreis einen Vertreter, der das Amt bis zur Neuwahl übernimmt. Auf einer innerhalb von einer Woche einzuberufenden und innerhalb von vier Wochen abzuhaltenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung wird der frei gewordene Vorstandsposten neu besetzt.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  6. Der Verein wird durch seinen ersten, zweiten Vorsitzenden und den Kassierer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Zur Verfügung über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000,- € verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.
  7. Ein Vorstandsmitglied ist für den technischen Betrieb der Vereinsinfrastruktur verantwortlich ("technischer Vorstand"). Es wird vom Vorstand in dieses Amt gewählt.
  8. Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden, wenn in der Satzung nicht anders angegeben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 5  Ältestenrat

  1. Der Verein hat einen Ältestenrat, der aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht.
  2. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Ältestenrat ist ehrenamtlich tätig.
  4. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Ältestenrates sein. Dies gilt jedoch nicht für ein Ältestenratmitglied, das gemäß §4.4 ein Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl des Vorstandes ersetzt.
  5. Zwei Mitglieder des Ältestenrates übernehmen die Funktion der Kassenprüfer. Die Auswahl trifft die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Älestenrates.
  6. Der Ältestenrat hat Einsicht in alle Vereinsunterlagen, Vereinsgeschäfte, Kassenbücher und ähnliches.
  7. Der Ältestenrat soll bei allen vereinsinternen Streitigkeiten und unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten angerufen werden. Der Ältestenrat ist zudem Schiedsgericht in allen Streitfragen, die die Mitgliedschaft betreffen.
  8. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung, der Nutzungsordnung oder der Geschäftsordnung entscheidet der Ältestenrat; die Entscheidung ist bindend bis zur nächsten Abstimmung über die Streitfrage in der Mitgliederversammlung.
  9. Der Ältestenrat hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sowie bei Mitgliederversammlungen Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
  10. Legt ein Mitglied des Ältestensrates sein Amt nieder oder scheidet aus dem Verein aus, so wird auf einer innerhalb einer Woche einzuberufenden und innerhalb vier Wochen abzuhaltenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Ältestenratsmitglied gewählt.

§ 6  Die Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl des Ältestenrates und zweier Kassenprüfer
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes von Vorstand und Kassenprüfer, sowie Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
    4. Beschluss über Änderung der Satzung
    5. Beschluss über Geschäfts- und Nutzungsordnung
    6. Entscheidung über Ausschluss eines Mitglied gemäß §8.1.d, wenn der Ältestenrat dem Ausschluss widerspricht.
    7. Auflösung des Vereins
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Tagungsordnung einzuladen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss vom Vorstand auf Antrag des Ältestenrates und auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Tagungsordnung einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt einen Sitzungsleiter und einen Protokollführer.
  5. Eine Mitgliederversammlung (mit Ausnahme einer Versammlung gemäß §13) ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder erschienen sind.
  6. Bei Stimmparität gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Dieses ist innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern vorzulegen und muss vom Sitzungsleiter und vom Protokollführerunterschrieben sein.

§ 7  Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie volljährig und im Besitz ihrer geistigen und seelischen Kräfte ist und über Zugang zum Internet verfügt. Ein Anspruch auf Beitritt und Mitgliedschaft besteht jedoch nicht.
  2. Der Aufnahmeantrag ist nach dem vom Vorstand nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung festzulegenden Aufnahmeantragsmuster schriftlich einzureichen. Der Aufnahmeantrag muss zwei Vereinsmitglieder benennen, die die Aufnahme des Bewerbers empfehlen.
  3. Über die Aufnahme entscheiden nach positiver Stellungnahme des Vorstandes die Mitglieder.
  4. Die Abstimmung über einen Aufnahmeantrag kann auch schriftlich erfolgen. Zwischen Versand der Abstimmungsunterlagen und dem Ende der Abstimmung muss mindestens eine Woche liegen.
  5. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen ihn befürworten.
  6. Der Aufnahmebeschluss wird dem neuen Mitglied durch den Vorstand schriftlich und unter Beifügung der Satzung mitgeteilt. Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt in den Verein die durch Satzung begründeten Pflichten für sich als verbindlich an.
  7. Neumitglieder können ihre Mitgliedschaft, insbesondere die Nutzung der Vereinsinfrastruktur, erst nach der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages ausüben.

§ 8  Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei Tod des Mitglieds,
    2. nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über begründete Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand,
    3. durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufgrund vereinswidrigen Verhaltens des Mitglieds in Wort, Schrift und Tat, Verstoßens gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluss begründeten Verpflichtungen zum Nachteil des Vereins. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich per Briefpost und E-Mail mitzuteilen. Gegen den Beschluss zum Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen ein Einspruchsrecht beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung durch den Vorstand zu. Widerspricht der Ältestenrat dem Ausschluss, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet endgültig.
    4. durch Beschluss des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages drei Monate oder mehr in Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das säumige Mitglied anzuhören.
  2. Dem ausscheidenden Mitglied steht nach Beendigung der Mitgliedschaft die Vereinsinfrastruktur nicht mehr zur Verfügung.
  3. Schadensersatzanprüche des Vereins gegen ein Mitglied, die sich z.B. aus der Verletzung von §2 ergeben, bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

§ 9  Beiträge und Aufnahmegebühr

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr.
  2. Die Aufnahmegebühr wird bei positivem Aufnahmebescheid fällig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die maximale Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Vorschlag des Vorstandes muss die für den Beschlusszeitraum zu erwartenden Kosten aufführen.
  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand durch Beschluss festgesetzt.
  5. Bei unvorhergesehenen oder kurzfristig entstandenen Kosten, die nicht aus der Vereinskasse gedeckt werden können, kann der Vorstand eine zeitlich bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschränkte Umlage beschließen, sofern der beschlossene monatliche Mitgliedsbeitrag um nicht mehr als 30% überschritten wird. Reicht dies zur Deckung der Kosten nicht aus, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Zahlungen (Aufnahmegebühr und Beiträge) sind im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu leisten.
  7. Bei Ausscheiden aus dem Verein werden Aufnahmegebühren und bereits geleistete Jahresbeiträge nicht zurück erstattet.

§ 10  Vereinsinterne Kommunikation

  1. Die vereinsinterne schriftliche Kommunikation darf und soll elektronisch über das Internet erfolgen, insbesondere auch die Einladung zu Mitgliederversammlungen, die Vorlage von Protokollen und Ähnliches.
  2. Digital ausgetauschte Dokumente sind dabei nach dem Stand der Technik vor Fälschung zu sichern.
  3. Die an verschiedenen Stellen dieser Satzung geforderte "Schriftform" ist auch bei Kommunikation über E-Mail gegeben.

§ 11  Änderung der Satzung

  1. Änderungen an der Satzung werden vom Vorstand und dem Ältestenrat ausgearbeitet und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt.
  2. Die veränderte Satzung muss zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
  3. Änderungen an der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 12  Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Eine Haftung des Vereins bzw. seiner Mitglieder für Fahrlässigkeit des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 13  Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur zu diesem Zweck einberufen werden.
  2. Erscheinen zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als ¾ der Mitglieder, ist die Versammlung nicht beschlussfähig. In diesem Fall wird nach mindestens einer und höchstens drei Wochen eine weitere außerordentliche Versammlung einbrufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ aller auf der gemäß Absatz 2 einberufenen Versammlung anwesenden Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Begleichen aller vertraglichen Verpflichtungen und der Versteigerung der technischen Gerätschaften zu gleichen Teilen an die Mitgliedern ausgeschüttet.

§ 14  Wirksamkeit

  1. Sollten Teile oder einzelne Vorschriften dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen. Die verbleibenden Teile bleiben, soweit sinnvoll, wirksam und sind ihrem Zweck entsprechend zu verwenden oder auszulegen.

CVS-Information
Source: $RCSfile: satzung.rpp,v $
Revision: $Revision: 2.12 $
Datum: $Date: 2004/10/23 10:18:33 $
Autor: $Author: steffen $